AGB´s

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf Grundlage ihrer Verwendung und in Kenntnis des Kunden Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen Raesfeld-Erlebnis und dem Kunden.

Anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde schriftlich der Verwendung der AGB von Raesfeld-Erlebnis widerspricht, seine eigenen AGB Raesfeld-Erlebnis zur Kenntnis bringt und Raesfeld-Erlebnis diese ausdrücklich anerkennt.

1.      Vertragsabschluss und Leistungsänderungen

Verträge zwischen Raesfeld-Erlebnis und dem Kunden kommen grundsätzlich erst mit der Ausdrücklichen Annahme durch Raesfeld-Erlebnis zustande.

Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von Raesfeld-Erlebnis und/oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von Raesfeld-Erlebnis nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistung nicht beeinträchtigt. Raesfeld-Erlebnis verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen  oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.

Auch wenn unsere Vertragsleistungen für einen Dritten erbracht werden sollen, entstehen vertragliche Verpflichtungen nur gegenüber unserem Kunden.

2.      Fälligkeit von Zahlungen

Die von dem Kunden geschuldete Zahlung ist unverzüglich mit Übersendung der Rechnung fällig. Raesfeld-Erlebnis ist berechtigt, folgende Vorauszahlungen zu verlangen, die nach Aufforderung sofort fällig sind:

Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % der zu erwartenden Gesamtkosten zu leisten.

Der Restbetrag ist fällig ab der dritten Woche vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Inanspruchnahme unserer Leistungen.

3.      Kündigung durch den Kunden

Bei einem Rücktritt vom Vertrag werden folgende Rücktrittskosten vereinbart:

bis 4 Wochen vor Leistungsbeginn:
Anzahlungskosten (30%) + 5% als Schutzgebühr für das Leistungskonzept

bis 1 Woche vor Leistungsbeginn:
50 % der Gesamtkosten

danach oder bei Nichtantritt:
100 % der Gesamtkosten

Als Leistungsbeginn gelten der Beginn von Veranstaltungen, der Beginn von Reisen sowie generell der Tag, an dem Raesfeld-Erlebnis Ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verpflichtet  ist.

Der Rücktritt hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung.

4.      Haftung

Die Haftung von Raesfeld-Erlebnis gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des dreifachen Vertragspreises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Raesfeld-Erlebnis herbeigeführt wurde.

Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Es wird zwischen Raesfeld-Erlebnis und dem Kunden vereinbart, dass dieser die Leistungen von Raesfeld-Erlebnis grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.

Bucht ein Unternehmen bei Raesfeld-Erlebnis und gibt die gebuchten Teilnehmerplätze an Dritte weiter, gilt folgende Regelung:

Das Unternehmen verpflichtet sich, den Haftungsausschluss mit dem Inhalt der AGB von Raesfeld-Erlebnis, auch mit den einzelnen Teilnehmern der Veranstaltung vertraglich zu vereinbaren. Sollte dies unterlassen werden, so verpflichtet sich das Unternehmen, Raesfeld-Erlebnis von allen Ersatzansprüchen der Teilnehmer freizuhalten. Die Freistellung hat in dem Umfang zu erfolgen, wie Raesfeld-Erlebnis stehen würde, wenn ihre AGB den Haftungsausschluss regeln würden.

Haftungseinschränkungen unserer Leistungsträger gelten auch zu unseren Gunsten.

Beeinträchtigung oder Ausfall unserer Leistung durch höhere Gewalt wie Unerreichbarkeit des Veranstaltungsortes, Witterungseinflüsse, unverschuldeter Ausfall von Leistungsträgern o.ä. berühren nicht unseren vertraglichen Vergütungsanspruch. Dazu gehört ebenfalls die nicht planmäßige Durchführung aus ökologischen Gründen (z. B. Felssperrungen u.a. Geländesperrungen).

Soweit uns durch höhere Gewalt Mehr- oder Minderaufwendungen entstehen, erhöht bzw. vermindert sich unser Vergütungsanspruch gegen unseren Kunden entsprechend.

5.      Rücktritt durch Raesfeld-Erlebnis

Bis 10 Tage vor Leistungsbeginn kann Raesfeld-Erlebnis vom Vertrag zurücktreten, wenn eine eventuell in der Leistungsbeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, Raesfeld-Erlebnis die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder wenn die Vertragserfüllung für Raesfeld-Erlebnis nur mit verhältnismäßig hohem Aufwand zu ermöglichen ist. Der Rücktritt durch Raesfeld-Erlebnis hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf die Absendung der Rücktrittserklärung an.

Raesfeld-Erlebnis steht weiterhin das Recht zu, bei Veranstaltungen, für deren Teilnahme beim Kunden besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsdurchführung aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des oder anderen Kunden liegt.

Werden durch die Verweigerung unserer Vertragsleistungen Sonderleistungen erforderlich, hat uns der Kunde die entsprechenden Mehrkosten neben einem eventuell entgangenen Gewinn zu ersetzen.

Unsere Veranstaltungen werden im Sinne des Naturschutzgesetzes und des Landschaftsbetreuungsrechtes mit all ihren Einschränkungen durchgeführt. Ergeben sich hieraus während einer Veranstaltung Einschränkungen für den geplanten Ablauf, ist Raesfeld-Erlebnis berechtigt, die Veranstaltung im Sinne dieser Gesetze abzuändern ersatzweise gleichwertige Leistungen anzubieten.

Es ist dem Kunden nicht gestattet, mit Gegenforderungen aufzurechnen, soweit es sich nicht um unstreitige oder rechtskräftige Gegenforderungen handelt.

Soweit der Kunde eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch Raesfeld-Erlebnis begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen Raesfeld-Erlebnis unverzüglich mitzuteilen.

Raesfeld-Erlebnis hat von dem Kunden von eventuell anfallenden Nutzungsentschädigungen für Darbietungen jeder Art (z.B. GEMA-Gebühren) freigestellt zu werden.

6.      Verkauf und Verleih von Waren

Soweit Raesfeld-Erlebnis Waren verkauft, verleast oder verleiht, bleibt dieses bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Kunden Eigentümer. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, diese Waren ohne Zustimmung von Raesfeld-Erlebnis durch Dritte nutzen zu lassen.

Soweit Raesfeld-Erlebnis Waren jeglicher Art verleiht, hat der Kunde für Verlust, Beschädigung oder sonst. Beeinträchtigung der Waren einzustehen. Für Ersatzansprüche von Raesfeld-Erlebnis ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. Der Kunde verpflichtet sich dieses Risiko seinerseits durch eine Versicherung abzudecken. Die Rücktrittskosten aus Absatz 3 gelten auch für Leistungen von Raesfeld-Erlebnis im Rahmen des Verleihs von Waren.

7.      Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen

Für die Einhaltung eventuell für die Vertragsdurchführung notwendiger Paß-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen ist der Kunde verantwortlich. Raesfeld-Erlebnis berät den Kunden hierbei.

8.      Geistiges Eigentum

Unser Leistungspaket ist unser geistiges Eigentum. Unser Kunde verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren

–        unser Konzept und unsere Idee zu wahren

–        unsere Leistungen nicht zu kopieren

9.     Gerichtsstand

Der Kunde kann Raesfeld-Erlebnis nur an deren Sitz verklagen.

10.     Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Soweit einzelne Bestimmungen der AGB von Raesfeld-Erlebnis unwirksam sein sollten, hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

An Stelle der ungültigen Regelungen soll dasjenige treten, was die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit geregelt hätten, um den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung zu erreichen. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.